1. Änderung vom 13.03.2023
Satzung des
“BRAAIN – Baltic Region Applied Artificial Intelligence Network” e.V.
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen “BRAAIN – Baltic Region Applied Artificial Intelligence Network”.
Er hat seinen Sitz in Rostock.
§ 2 Rechtsform, Geschäftsjahr
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.”.
Das Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch. Das erste Geschäftsjahr des Vereins ist ein Rumpfgeschäftsjahr.
§ 3 Vereinszweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Entwicklung des Wissenstransfers und der Vernetzung, der Forschungs-, Innovations- und Gründungskultur (Entrepreneurship) sowie konkreter, anwendungsorientierter Gründungsvorhaben in Hoch-Technologie-Bereichen mit dem Schwerpunkt “Künstliche Intelligenz” im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern und darüber hinaus mit Fokus auf den baltischen Raum.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch das Suchen, Zusammenbringen und Informieren von Technologie- und Plattform-Partnern, gründungserfahrenen Experten und Coaches und potentiellen Investoren aus Wissenschaft und Wirtschaft verwirklicht.
Einerseits wird so eine KI- und technologieaffine Community aufgebaut, die im baltischen Raum Wissenstransfer und Erfahrungsaustausch, insbesondere zwischen wissenschaftsnaher Forschung und marktgetriebener Anwendung, ermöglicht und voranbringt. Dabei bilden zukunftsträchtige, regional relevante Innovations- und Themenfelder Schwerpunkte der inhaltlichen Ausrichtung des Vereins (u.a. Renewable Energy & Grid Planning, Health & Medicine und Digital Government).
Andererseits sollen junge und innovative Unternehmen unterstützt, gründungswillige Personen und innovative Gründerteams angezogen, beraten und befähigt und ihnen Zugang zu KI-basierten, technologischen Ressourcen ermöglicht werden.
Ergänzt wird die Erreichung des Satzungszweckes auch durch Unterstützung bei der Errichtung von Finanzierungsinstrumenten und Beteiligungsformen an diesen.
Langfristig dienen auch vorbereitende und unterstützende Aktivitäten, die zur Errichtung eines KI-Campus beitragen, dem Vereinszweck.
Um seine Zwecke zu erreichen, kann der Verein Kapitalgesellschaften gründen oder sich an ihnen beteiligen.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person, jede juristische Person und jede andere Personenvereinigung mit rechtlicher Selbständigkeit werden.
Über die Aufnahme entscheidet nach Vorliegen eines schriftlichen Antrags ausschließlich und eigenverantwortlich der Vorstand mit 3/4 der abgegebenen Stimmen. Bei Ablehnung der Aufnahme ist der Vorstand nur auf ausdrückliche Anforderung verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
Dem Verein gehören ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Start-up-Mitglieder an. Fördermitglieder fördern und unterstützen die Ziele und den Zweck des Vereins durch Geld-, Sach- oder Dienstleistungen.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Die Finanzierung des Vereins erfolgt insbesondere durch Mitgliedsbeiträge und durch sonstige private oder öffentliche Zuwendungen.
Die Mitgliedsbeiträge werden durch den Vorstand in einer Beitragsordnung festgelegt.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
mit dem Tod bzw. Beendigung der juristischen Person oder Personenvereinigung mit rechtlicher Selbstständigkeit;
durch schriftliche Austrittserklärung gerichtet an den Vorstand. Ein Austritt ist nur mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines jeden Quartals möglich;
durch Ausschluss des Mitglieds;
durch Auflösen des Vereins.
Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen (z.B. wenn trotz schriftlicher Mahnung die Zahlung des Mitgliedsbeitrages mehr als sechs Monate fällig ist) verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. In diesem Fall ist dem Mitglied die Gelegenheit zu einer Stellungnahme (Anhörung) zu geben. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich mittels Postzustellungsurkunde oder eingeschriebenem Brief dem Mitglied mitzuteilen. Es kann innerhalb von 14 Tagen ab Zugang schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes beim Vorstand Einspruch einlegen. Im Falle eines Einspruchs entscheidet sodann die dem Einspruch unmittelbar folgende Mitgliederversammlung über den Vereinsausschuss.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins haben grds. das Recht, am Vereinsleben – soweit die Satzung keine anderweitigen Regelungen trifft – sowie an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
Die Mitglieder haben die Pflicht zur aktiven Mitarbeit bei der Erreichung der Vereinsziele.
Sie sind verpflichtet, die Satzung sowie Entscheidungen und Beschlüsse des Vereins zu befolgen.
Fördermitglieder haben keine Stimmrechte in der Mitgliederversammlung. Fördermitglieder haben kein Teilnahmerecht an Veranstaltungen, in welchen sich innovative Unternehmen und innovationsbasierte Gründungen den ordentlichen Mitgliedern vorstellen, es sei denn dies erfolgt im Rahmen einer Mitgliederversammlung.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1) die Mitgliederversammlung,
2) der Vorstand.
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung tritt jährlich spätestens bis zum 30.11. eines Kalenderjahres zusammen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat durch Veröffentlichung auf der offiziellen Homepage des Vereins und durch Versendung einer Einladung per E-Mail, an die zuletzt vom jeweiligen Mitglied angegebene E-Mail-Adresse unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zur Wahrung der Einberufungsfrist genügt das Absenden der E-Mail; damit gilt die Einladung als bewirkt. Anträge an die Mitgliederversammlung können bis zwei Wochen vorher, formlos und schriftlich, gestellt werden, es sei denn, es handelt sich um Satzungsänderungsanträge. Diese müssen bereits mit der Einladung im Wortlaut bekannt gegeben werden.
Die Mitgliederversammlung hat unter anderem folgende Aufgaben:
Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der einzelnen Vorstandsmitglieder,
Genehmigung des Haushaltsplans und des Kassenabschlusses,
Beschlussfassung über Anträge,
Wahl und Entlastung des Vorstandes.
Anstelle einer Mitgliederversammlung nach Abs. 1 kann zu einer virtuellen Mitgliederversammlung oder einer hybriden (Präsenz- und Virtuell) Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn die konkrete Ausgestaltung eine vergleichbare Teilnahme der Mitglieder und Durchführung der Versammlung wie bei einer Präsenzversammlung ermöglicht wird. Die virtuelle und die hybride Mitgliederversammlung ist gegenüber der präsenten Mitgliederversammlung nach Abs. 1 nachrangig. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Virtuelle und auch hybride Mitgliederversammlungen finden für die virtuellen Teilnehmer in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom oder per Video oder Telefonkonferenz statt. Die Mitglieder erhalten hierfür rechtzeitig ein Passwort.
Das Passwort ist jeweils nur für eine virtuelle oder hybride Mitgliederversammlung gültig. Mitglieder, die ihre E-Mail-Adresse beim Verein registriert haben, erhalten das Passwort durch eine gesonderte E-Mail. Ausreichend ist eine Versendung des Passworts zwei Tage vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Passwort geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig
Die sonstigen Bedingungen der virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung. Eine virtuelle oder hybride Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Sie kann aber auch auf einen durch den Vorstand benannten Versammlungsleiter übertragen werden. Ist kein Mitglied des Vorstands anwesend und kein Versammlungsleiter durch den Vorstand bestimmt worden, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
Für Wahlen wird ein Wahlleiter durch die Mitgliederversammlung gewählt. Ihm obliegt die Leitung der vorhergehenden Diskussion und die Durchführung der Abstimmung der Anträge auf Entlastung und die Wahl der Mitglieder der Vereinsorgane.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.
Es besteht die Möglichkeit, auf Antrag von 1/3 aller laut Satzung Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wobei in diesem Fall die Formalien einer ordentlichen Mitgliederversammlung zu beachten sind.
Jedes bei der Mitgliederversammlung anwesende ordentliche Vereinsmitglied sowie Start-up-Mitglied hat eine Stimme. Eine Stimmenübertragung oder Stimmenbevollmächtigung ist nicht möglich.
Beschlüsse werden grundsätzlich mit 3/4-Mehrheit gefasst, es sei denn, die Satzung oder das Gesetz sieht größere Mehrheitserfordernisse vor. Maßgeblich ist die Anzahl der abgegebenen Stimmen und nicht die Anzahl der anwesenden Mitglieder auf der Mitgliederversammlung. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
§ 10 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus vier Vorstandsmitgliedern. Er setzt sich wie folgt zusammen: aus dem 1. Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Head of Communications und dem Head of AI Operations. Die Vereinigung von mehreren Vorstandsämtern auf ein Mitglied ist nicht zulässig.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Der Vorstand kann Beschlüsse auch telefonisch, per E-Mail, in einer Videokonferenz oder in einer gemischten Sitzung aus Anwesenden und Videokonferenz / anderen Medien / Telefon fassen, wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. Der Vorstand kann auch Beschlüsse im Rahmen eines schriftlichen Umlaufverfahrens fassen, soweit alle Vorstandsmitglieder ihre schriftliche Zustimmung erteilt haben. Über jede Sitzung des Vorstands ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen.
Der Vorstand wird auf der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit (Lebenszeit) gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes können nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gem. § 27 Abs. 2 BGB durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden.
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins. Der Vorstand gestaltet das Vereinsleben zwischen den Mitgliederversammlungen. Ihm obliegt die Erledigung aller Angelegenheiten des Vereins, die nicht ausdrücklich der Zustimmung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt grundsätzlich ehrenamtlich aus.
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, ist der Vorstand berechtigt, zur Aufrechterhaltung seiner Arbeitsfähigkeit bis zur Besetzung des vakanten Vorstandspostens durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung ein Mitglied des Vereins ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung zu kooptieren.
Der Vorstand kann einen Beirat berufen, der den Verein in allen seinen Angelegenheiten berät und unterstützt. Der Beirat kann sich selbst eine Beiratsordnung geben, soweit der Vorstand keine Beiratsordnung beschlossen hat.
Für zeitlich und inhaltlich begrenzte Aufgaben kann der Vorstand Projektgruppen einrichten. Die Leiter werden vom Vorstand benannt, sind ihm rechenschaftspflichtig und werden von ihm wieder abberufen.
§ 11 Protokolle
Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Im Protokoll sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und bei Vorstandssitzungen von den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.
§ 12 Disziplinarstrafen
Der Verein ist berechtigt, gegen Mitglieder die vorsätzlich gegen die Satzung, die gegen Anordnungen der Organe verstoßen, folgende Ordnungsmaßnahmen zu verhängen:
1) Verwarnung bzw. Verweis,
2) Ausschluss aus dem Verein.
§ 13 Haftung
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des Zivilrechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 14 Änderung der Satzung
Die Satzung kann durch eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf der Mitgliederversammlung geändert werden, soweit die Satzungsänderungen im Wortlaut bei der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt wurden.
§ 15 Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens
Im Falle der Auflösung des Vereins, der mit einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden kann, sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins entscheidet der Vorstand über das Vereinsvermögen.
Der Vermögensanfall bezieht sich nur auf das restliche, d.h. nach der Liquidation noch übrig gebliebene Vereinsvermögen.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung ist erstmalig in der Gründungsversammlung am 10.01.2023 beschlossen worden und ist damit in Kraft getreten.